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Spezial- & Industriebau·22. Juli 2026·7 Min. Lesezeit

Spezial- & Industriebau: was Sie vor der Entscheidung

Wenn eine geplante Halle die 1.600-Quadratmeter-Schwelle pro Geschoss reißt oder das Regallager eine Oberkante von mehr als 7,50 Metern erreicht, verschiebt sich die gesamte Anforderungsarchitektur des Projekts.

Spezial- & Industriebau: was Sie vor der Entscheidung

Spezial- & Industriebau: was Sie vor der Entscheidung wirklich prüfen sollten

Wenn aus einer "normalen Halle" ein Sonderbau wird

Aus einer "normalen Halle" wird innerhalb weniger Planungswochen ein Sonderbau — und damit greifen Muster-Industriebau-Richtlinie, Arbeitsstättenregeln und GEG gleichzeitig. Die Weichen dafür werden in der frühen Funktionsplanung gestellt, lange bevor der erste Grundriss verfestigt ist.

Wir erleben solche Verschiebungen regelmäßig in der Praxis. Sie entstehen nicht durch böse Überraschungen, sondern durch Zahlen, die sich im Lauf der ersten Planungsphase erst verfestigen: Geschossfläche, Lagerguthöhe, Personenzahl, Rettungsweglängen, Kältebedarf. Wer diese Größen früh kennt, kann eine Sonderbauqualifikation rechtzeitig einleiten — wer sie erst in der Genehmigungsplanung entdeckt, muss nachverhandeln, was deutlich teurer wird. Wir halten es deshalb für eine der wirksamsten Aufgaben der frühen Funktionsplanung, genau diese Parameter zu schärfen, bevor irgendwelche Grundrisse zeichnerisch festgelegt werden.

Daher ist die Frage, was vor der eigentlichen Entscheidung wirklich geklärt sein muss, keine Nebensache. Sie entscheidet, ob das Projekt zwischen Muster-Industriebau-Richtlinie, Arbeitsstättenregeln und GEG in Schieflage gerät — oder ob es auf einer belastbaren Grundlage in die nächsten Phasen geht.

Sonderbauten in Hessen: die rechtliche Einordnung als Frühindikator

Die Hessische Bauordnung zieht klare Linien, an denen sich die Planung orientieren kann. Sie definiert Sonderbauten nicht abstrakt, sondern über nachvollziehbare Tatbestände: Krankenhäuser sind ausdrücklich als Sonderbauten genannt, ebenso Regallager mit einer Oberkante des Lagerguts von mehr als 7,50 Metern. Eine weitere Schwelle liegt bei Geschossen mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des größten Geschosses. Bei Sonderbauten können im Einzelfall sowohl zusätzliche Anforderungen als auch Erleichterungen festgelegt werden — ein Hebel, der in der Praxis oft unterschätzt wird. Diese Anforderungen oder Erleichterungen können sich unter anderem auf Standsicherheit, Brandschutz, Löschwasserrückhaltung, Rettungswege, Beleuchtung und Energieversorgung, Lüftung und Rauchableitung sowie die barrierefreie Nutzbarkeit beziehen.

Was als "normale Halle" beginnt, kann durch eine einzige Kennzahl zum Sonderbau werden — und ab dort zählt jeder Meter Rettungsweg doppelt.

Für die Funktionsplanung bedeutet das: Der Sonderbau-Status ist kein Etikett, das man später anbringt. Er verändert die Anforderungsprofile im Brandschutz, in der Rettungswegführung und in der Energiebilanz. Wir erleben es immer wieder, dass der Sonderbau-Status als reine Formsache verstanden wird — und erst beim Erläuterungsbericht zur Baugenehmigung deutlich wird, dass daraus konkrete Maßnahmen in der Tragwerksplanung, der TGA und der Grundrissgeometrie folgen.

Wir empfehlen, in den ersten Planungswochen nicht die endgültige Nutzungsart abzuwarten, sondern genau die Parameter zu bestimmen, die einen Sonderbau auslösen. Drei Werte reichen oft, um eine erste Einordnung vorzunehmen: zu erwartende Geschossfläche, Lagerguthöhe beziehungsweise lichte Raumhöhe und voraussichtliche Personenbelegung in Spitzenzeiten.

Brandschutz und Rettungswege nach Muster-Industriebau-Richtlinie

Die Muster-Industriebau-Richtlinie, die in Hessen in der Fassung vom Mai 2019 als technische Grundlage verlinkt ist, definiert Industriebauten als Gebäude oder Gebäudeteile, die der Produktion oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. Sie formuliert Mindestanforderungen an Feuerwiderstand, Brandverhalten, Brandabschnitte, Rettungswege und wirksame Löscharbeiten. Mehrere konkrete Werte prägen die Planung in der Praxis:

PlanungsgrößeAnforderung der Muster-Industriebau-Richtlinie
Geschossfläche über 1.600 m²Mindestens zwei möglichst entgegengesetzt liegende bauliche Rettungswege je Geschoss
Raum über 200 m²Mindestens zwei Ausgänge erforderlich
Ebene oder Einbauten über 200 m²Zwei bauliche Rettungswege erforderlich
HauptgangVon jeder Stelle in höchstens 15 m Lauflänge erreichbar, mindestens 2 m breit
Sicherer AusgangBei mittlerer lichter Höhe bis 5 m in höchstens 35 m erreichbar
Sicherer AusgangBei mittlerer lichter Höhe ab 10 m in höchstens 50 m erreichbar

Diese Werte sind keine universellen Planungsgrößen, die in jedem Gebäude gelten — sie stammen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie und müssen im Projektzusammenhang geprüft werden. In Sonderbauten, die nicht unter die Muster-Industriebau-Richtlinie fallen, etwa Krankenhäuser, Labore oder Verwaltungsgebäude mit Sonderfunktion, können andere Maße einschlägig sein.

Wir empfehlen, bei jeder Industriebauplanung in Hessen die Rettungsweglängen zusammen mit dem Hauptgang-Netz in einem frühen Variantenvergleich darzustellen. Eine Verschiebung der Hallengeometrie um wenige Meter kann über die Einhaltung der 35-Meter-Grenze entscheiden und damit über die Notwendigkeit zusätzlicher Ausgänge, Sprinklerabschnitte oder weiterer baulicher Rettungswege. Wer diese Prüfung erst in der Ausführungsplanung vornimmt, hat oft nur noch die Wahl zwischen teureren Nachrüstungen und aufwendigen Befreiungsanträgen.

Arbeitsstättenverordnung und technische Infrastruktur im industriellen Kontext

Die Arbeitsstättenverordnung, zuletzt geändert zum 1. April 2024, erfasst weit mehr als den klassischen Arbeitsraum. Für Betriebs- und Logistikimmobilien zählen ausdrücklich Flucht- und Verkehrswege, Lager- und Maschinenräume, Laderampen, Türen und Tore, Beleuchtungsanlagen sowie raumlufttechnische Anlagen. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren das Schutzniveau und sind in der Praxis das wichtigste Instrument, um die Verordnung in messbare Anforderungen zu übersetzen.

Gleichzeitig sind Abweichungen möglich, wenn ein gleichwertiges Sicherheits- und Gesundheitsniveau erreicht und dies dokumentiert wird — die Einhaltung der ASR ist also nicht der einzige zulässige Weg. ASR-konforme Lösungen liefern jedoch in der belastbarsten Argumentationskette gegenüber Aufsichtsbehörden und Versicherern die tragfähigste Grundlage. Wir empfehlen, jede Abweichung von einer ASR-Vorgabe als bewusste Entscheidung zu behandeln und ihre Gleichwertigkeit schriftlich zu begründen — sonst kippt das Argument im Zweifel.

In der Praxis verschmelzen die Anforderungen der Muster-Industriebau-Richtlinie mit denen der ASR an Schnittstellen, die früh mitgedacht werden müssen: Verkehrswege zwischen Produktion und Lager, Andienung der Laderampen, Fluchtwege aus Maschinenräumen, Beleuchtung in Hochregalbereichen, Sichtverbindungen aus Galerieebenen. Diese Schnittstellen entscheiden darüber, ob ein Gebäude später reibungslos genehmigt und betrieben werden kann — oder ob einzelne Punkte im Rahmen der Inbetriebnahme nachgerüstet werden müssen, was selten ohne Eingriffe in den laufenden Betrieb gelingt.

Energetische Effizienz und Inspektionspflichten für Nichtwohngebäude

Die Energiebilanz gehört in die Funktionsplanung, nicht erst in die Ausführungsplanung. Für neu zu errichtende Nichtwohngebäude darf der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung höchstens das 0,55-Fache des Werts eines Referenzgebäudes nach § 18 GEG betragen. Ist eine Kühlung geplant, müssen das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage unter den gesetzlichen Voraussetzungen bilanziert werden.

Eine zweite Schwelle, die oft erst in der TGA-Planung sichtbar wird, ist die Inspektionspflicht nach § 74 GEG: Betreiber von Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW müssen energetische Inspektionen innerhalb der gesetzlich festgelegten Zeiträume durchführen lassen — wobei für Nichtwohngebäude unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen bestehen, etwa bei vorhandener Gebäudeautomation und Regelungstechnik mit entsprechender Funktionalität.

In der Praxis koppeln sich diese beiden Anforderungen häufig: Eine raumlufttechnische Anlage, die zur Einhaltung des 0,55-Faktors dimensioniert ist, überschreitet die 12-kW-Schwelle regelmäßig. Damit ist die Inspektionspflicht nicht nur eine spätere Betriebsaufgabe, sondern bereits ein Argument für eine vorausschauende Auslegung der Regelungstechnik — eine energiesparende Auslegung kann unter bestimmten Voraussetzungen die Ausnahmegründe sauber dokumentieren und damit die Inspektionsfrequenz reduzieren. Diese Verbindung wird in vielen Projekten erst spät erkannt — und ist dann kaum noch ohne Konsequenzen für die bereits vergebene TGA-Planung zu korrigieren.

Eine energetisch unbedachte TGA-Auslegung wird doppelt teuer — sie kostet im Primärenergienachweis und in der späteren Betriebspflicht.

Projektbezogene Herausforderungen: warum Standardlösungen oft nicht ausreichen

Sonderbauten sind dort am anspruchsvollsten, wo ihre Nutzung von Standardindustriebauten abweicht. Die Muster-Industriebau-Richtlinie selbst schließt Reinraumgebäude ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus — Reinraumtechnik darf deshalb nicht als durch diese Richtlinie vollständig geregelt dargestellt werden. Welche Reinraumklassen, Luftwechselraten, Druckkaskaden oder Partikelgrenzwerte für ein konkretes Projekt gelten, hängt von der Nutzung, der Prozessbeschreibung und dem einschlägigen Regelwerk ab und muss projektbezogen geprüft werden. Wir haben in der Praxis erlebt, dass diese Differenzierung erst beim Erläuterungsgespräch mit den Behörden auf den Tisch kommt — viel zu spät, um den Grundriss noch ohne Folgewirkung anzupassen.

Ähnliches gilt für Krankenhäuser, Labore, Funktionsbereiche mit hoher Personenbelegung oder Verwaltungsgebäude mit komplexer Haustechnik. In all diesen Fällen treffen Muster-Industriebau-Richtlinie, ASR, HBO und GEG zusammen, ersetzen sich aber nicht gegenseitig. Die Folge sind Doppelschichtungen in der Anforderung, die nur durch eine integrierte Funktionsplanung aufgefangen werden können — getrennte Fachplanungen für Brandschutz, TGA und Energie laufen sonst Gefahr, sich in Details zu widersprechen, die erst in der Ausführung sichtbar werden.

Wir halten es daher für eine der wirksamsten Entscheidungen in der Frühphase, drei Größen zu schärfen, bevor irgendein Grundriss verfestigt wird: die zu erwartende Geschossfläche, die Lagerguthöhe beziehungsweise lichte Raumhöhe und die voraussichtliche Personenbelegung in Spitzenzeiten. Aus diesen drei Größen lässt sich in vielen Fällen bereits ablesen, welche Regelwerke greifen, wo Schnittstellen zwischen ihnen entstehen und welcher Planungsaufwand zu erwarten ist. Wer an dieser Stelle ehrlich rechnet, erspart sich teure Nachverhandlungen in der Genehmigungsphase — und gewinnt gleichzeitig die Zeit, die für eine wirklich tragfähige Konstruktion, eine saubere Rettungswegführung und eine belastbare Energiebilanz gebraucht wird. Das ist keine Formsache, sondern der Anfang einer soliden Ingenieursarbeit.

Häufige Fragen

Ab wann gilt eine Halle rechtlich als Sonderbau?
Ein Sonderbau liegt unter anderem vor, wenn die Grundfläche eines Geschosses 1.600 Quadratmeter überschreitet oder die Oberkante des Lagerguts in einem Regallager mehr als 7,50 Meter beträgt.
Welche Rettungsweglängen gelten laut Muster-Industriebau-Richtlinie?
Bei einer mittleren lichten Höhe bis 5 Meter muss ein sicherer Ausgang in höchstens 35 Metern erreichbar sein, ab 10 Metern Höhe erhöht sich dieser Wert auf 50 Meter.
Warum ist die frühzeitige Planung der TGA für die Inspektionspflicht wichtig?
Anlagen mit einer Kälteleistung von über 12 kW unterliegen einer Inspektionspflicht nach dem GEG; eine vorausschauende Auslegung der Regelungstechnik kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegründe dokumentieren.
Können die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ASR) umgangen werden?
Abweichungen von der ASR sind möglich, sofern ein gleichwertiges Sicherheits- und Gesundheitsniveau erreicht und dies schriftlich dokumentiert wird.
Gilt die Muster-Industriebau-Richtlinie für alle Industriebauten?
Nein, bestimmte Gebäude wie Reinraumgebäude, Krankenhäuser oder Labore sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen oder erfordern eine projektbezogene Prüfung.

Von Johanna Meisner