Tragwerksplaner nach tödlichem Hotel-Einsturz in Kröv angeklagt
Zwei Todesopfer, acht Verletzte. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat Anklage gegen einen Tragwerksplaner wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in acht Fällen erhoben.
Hendrik Lohmann·aktualisiert 17. Juli 2026

Gegenstand: der Einsturz eines Hotels in Kröv an der Mosel am 6. August 2024, bei dem eine Hotelgastin und der Eigentümer ums Leben kamen. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, bei der Begutachtung von Rissen in einer Giebelwand das Einsturzrisiko nicht erkannt und keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen veranlasst zu haben.
Lastpfad unterbrochen
Der vorläufige Gutachterbericht, auf den sich die Ermittlungen stützen, rekonstruiert die Kausalkette: In den 1980er-Jahren wurden dem Bestandsgebäude zwei Geschosse aufgesetzt. Architekt und Tragwerksplaner dieser Aufstockung sollen Auflagen der Bauaufsicht nicht umgesetzt haben. Die Konstruktion hielt jahrzehntelang, bis tragende Holzbauteile verrotteten. Die Folge: Überbeanspruchung der Wandquerschnitte, sichtbare Rissbildung in der Giebelwand. Die Betreiber beauftragten daraufhin den nun Beschuldigten als Tragwerksgutachter.
Gutachter-Eingriff als Auslöser
Dem Beschuldigten, Miteigentümer eines Ingenieurbüros, wird vorgeworfen, dass von ihm initiierte bauliche Maßnahmen während der Begutachtung die Standsicherheit des Gebäudes so weit herabsetzten, dass es zum Einsturz kam. Das Gutachten kommt zum Schluss: Der Einsturz wäre durch geeignete tragwerkstechnische Maßnahmen vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte bestreitet Fahrlässigkeit. Er habe den Auftraggeber darauf hingewiesen, dass er üblicherweise Neubauten bearbeite. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass der Beschuldigte aufgrund seiner fachlichen Qualifikation das Risiko habe erkennen müssen.
Verjährte Planungsfehler
Der Architekt, der für die fehlerhafte Aufstockung in den 1980er-Jahren verantwortlich war, ist verstorben. Ermittlungen gegen ihn sind nicht möglich. Damit liegt die strafrechtliche Verantwortung allein beim begutachtenden Ingenieur. Der Fall markiert eine Konstellation, die in der Praxis regelmäßig auftritt: Bestandsbauten mit dokumentationslücken werden beauftragungsgemäß begutachtet, während die eigentliche Ursache in der ursprünglichen Planung liegt, die juristisch nicht mehr greifbar ist.
Für die Tragwerksplanung ergibt sich daraus eine klare Prämisse: Jede Begutachtung von Rissen in Bestandskonstruktionen mit nachträglichen Aufstockungen erfordert den vollständigen Rückbau-Nachweis der vorhandenen Lastpfade — insbesondere dort, wo Holzbauteile im Bestand liegen. Die Rissbreite allein sagt nichts über die Resttragfähigkeit.